Interessensgebiete

 

Erbrecht | Zwangsvollstreckungsrecht | Vereinsrecht

Erbrecht

Dem Erbrecht kommt in der heutigen Zeit eine besondere Bedeutung zu. Noch nie wurden in der Geschichte der Bundesrepublik derart viele Vermögen vererbt, wie dies zurzeit der Fall ist. Der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu. Daneben gilt es aber auch Erbschaftsansprüche durchzusetzen und zu verhindern, dass Erben oder Pflichtteilsberechtigte um ihre Ansprüche gebracht werden.

Zwangsvollstreckungsrecht

Die allgemeine Zahlungsmoral ist sehr stark zurückgegangen. Immer mehr Schuldner verschaffen sich Kredite auf Kosten ihrer Gläubiger. Vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, den Forderungseinzug konsequent durchzuführen und alle Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung effizient zu nutzen. Nur so kann der Gläubiger auf der einen Seite das Entgelt für seine Leistung erhalten und andererseits verhindert werden, dass säumige Schuldner ihr oft bis an die Grenzen des Betrugs gehenden Verhalten fortsetzen. Andererseits darf der Schuldner nicht der Willkür seines Gläubigers ausgesetzt werden.

Vereinsrecht

Viele Bürger engagieren sich in Vereinen. Vereinsmitglieder scheuen jedoch die "Formalien" und "Regularien", die einzuhalten und zu erfüllen sind, damit das Vereinsleben auch in rechtlicher Hinsicht klappt. Diese Scheu führt dazu, dass in vielen Fällen die Vereine zwar im Vereinsregister eingetragen sind, die Registereintragung jedoch nicht dem aktuellen Stand entspricht. Oftmals werden neue Vorstände gewählt, ohne dass eine korrekte Registereintragung herbeigeführt wird. Besonders vor Satzungsänderungen haben Vereinsaktive Scheu. Aus diesem Grund führe ich Seminare an der Volkshochschule Reutlingen zum Vereinsrecht durch und berate Vereine. Es gilt, den Vereinen aufzuzeigen, welche Gestaltungsmöglichkeiten in einer Satzung liegen können, damit künftiges Vereinsleben unbelastet von Satzungszwängen stattfinden kann und damit auch die Rechte und Pflichten der Mitglieder einerseits klar definiert sind, andererseits es genügend Gestaltungsspielraum gibt, der mit Vereinsaktivitäten ausgefüllt werden kann.

Anwaltskanzlei
Helmut Eckert

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